Personennotsignal-Anlagen für Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr
Für „Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr“ legt die Arbeitsstättenverordnung und das Arbeitsschutzgesetz verbindlich fest, das Einzelarbeitsplätze, die außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Arbeitsplätzen liegen, mit Einrichtungen auszurüsten sind, mit denen im Gefahrenfall Hilfe herbeigerufen werden kann. Zur Beurteilung, ob ein Arbeitsplatz als Einzelarbeitsstelle angesehen werden muss, darf nicht nur die übliche Belegung eines Arbeitsraumes betrachtet werden. Ein Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der z.B. bei Nachtarbeit oder Überstunden-Tätigkeiten in einer Werkshalle arbeitet, in der sonst mehrere Arbeitsplätze besetzt sind, ist als Einzelarbeitsplatz anzusehen.
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